Am 29. / 30. März 2025 wird in unserer Pfarrei der Pfarrgemeinderat gewählt. Der Pfarrgemeinderat trägt zusammen mit dem Pfarrer die Verantwortung für das Leben und die Entwicklung unserer Pfarrei. Jedes wahlberechtigte Mitglied kann dazu Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt ist, wer katholisch ist, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und in der Pfarrei seinen Hauptwohnsitz hat.
Katholikinnen und Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in unserer Pfarrei, jedoch im Bistum Trier haben, sind dann wahlberechtigt, wenn sie am Leben unserer Pfarrei ak-tiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarrgemeinderat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie haben nachzuweisen, dass sie aus dem Wählerverzeichnis der zuständigen Pfarrei ausgetragen worden sind.
Wer kann gewählt werden?
In den Pfarrgemeinderat kann gewählt werden, wer wahlberechtigt ist. Gewählt werden können auch Katholikinnen und Katholiken, die nicht in der Pfarrei wohnen, wenn sie dort wichtige Dienste wahrnehmen. Bitte informieren Sie uns, wenn Sie selbst bereit sind zu kandidieren oder wenn Sie andere dafür vorschlagen möchten. Ihre Kandidatenvorschläge müssen dem Wahlausschuss spätestens bis zum 28. Februar 2025 vorliegen.
Wie viele Personen können in den neuen Rat gewählt werden?
Die Mitgliederwahl erfolgt über die Pfarrbezirke (die ehemaligen Pfarreien), wobei aus jedem Bezirk zwei Personen in den neuen Pfarrgemeinderat gewählt werden können. Dadurch ergibt sich eine Gesamtzahl von 18 gewählten Mitgliedern. Dabei kann jedoch jeder Wähler unabhängig vom Wohnort Kandidaten aus allen Pfarrbezirken wählen. Die maximale Anzahl der Mitglieder pro Bezirk ist jedoch auf zwei begrenzt. Zusätzlich gibt es sogenannte geborene Mitglieder, wie die Pfarrer, sowie die Möglichkeit, bis zu neun weitere Personen in den Rat zu berufen. Letzteres entscheidet der neu gewählte Rat.
Anfragen richten Sie bitte an das Pfarrbüro Kirchen.